Ich weiss, was ich will

Jede ärztliche und therapeutische Maßnahme bedarf der Zustimmung des betreffenden Patienten. Viele Menschen jeden Alters fürchten sich vor Situationen, die jederzeit eintreten können, in denen sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äußern...

Die Basis für jede ärztliche und therapeutische Behandlung stellt das Einverständnis des Patienten dar. Um zu entscheiden, welche Behandlung ein Patient durchführen lassen möchte, ist wiederum die Aufklärungspflicht des Arztes über alle Möglichkeiten , Risiken und Chancen der Behandlung grundlegend. Der Arzt muss dabei den Willen des Patienten immer respektieren. In der Regel verläuft dieser Vorgang problemlos. Was aber, wenn ein Patient krankheitsbedingt, zum Beispiel weil er im Koma liegt, nicht mehr  in der Lage ist, seine Einwilligung in eine Behandlung erklären kann?

Wenn ein Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann, muß der Arzt vor dessen Behandlung den mutmaßlichen Willen des Patienten ergründen. Dabei kann er auf frühere schriftliche Äußerungen des Patienten zurückgreifen ( z.B. in einer Patientenverfügung) ,oder er kann dem Patienten nahestehende Leute befragen, die
am Ehesten wissen, wie der Patient sich entscheiden würde.

Entscheidend ist der Wille des Patienten!

Der Begriff der Patientenverfügung ist rechtlich nicht genau definiert. Allgemein anerkannt ist folgende Definition:

„Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche oder mündliche
Willenserklärung eines entscheidungsfähigen Patienten zur
zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit.
Mit ihr kann der Patient u.a. bestimmen, ob und in welchem
Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen
Krankheitssituationen medizinische Massnahmen
eingesetzt werden sollen.“

(Quelle: Bundesärztekammer, Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 11.9.1998)

Die Patientenverfügung ist damit eine Handlungsanweisung für den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal, wenn der Patient sich nicht mehr sinnvoll äußern kann.

Ihre Angehörigen können nicht generell im Fall ihrer Äußerungsunfähigkeit für Sie entscheiden. Grundsätzlich entscheiden SIE über Ihre Behandlung oder Nichtbehandlung. Gegenüber Ihren Angehörigen besteht grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht, von der sie den oder die Betreffende/n entbinden müssen.

Bei lebens-und gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen ( z.B. im Falle eines schweren Unfalls) kann der Arzt ausnahmsweise auch ohne Ihre Einwilligung behandeln, da er grundsätzlich davon ausgehen muß, dass eine lebenserhaltende Behandlung gewünscht wird. Sobald dem Arzt jedoch Ihre Patientenverfügung bekannt wird, hat er sich nach dieser zu richten!

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Praktische Hinweise zum Abfassen einer Patientenverfügung:

Nehmen Sie sich einmal Zeit und überlegen Sie alle denkbaren Szenarien.(z.B. schwere Erkrankungen wie Krebs, Unfälle, Koma und daraus möglicherweise entstehende gravierende Folgen), die Ihnen widerfahren könnten und überlegen Sie dann genau, welche Behandlungen Sie in speziell gelagerten Fällen wünschen, oder welche Behandlungen oder Folgeerscheinungen von Behandlungen Sie unbedingt ablehnen.

Formulierungen wie zum Beispiel:

„Ich möchte menschenwürdig sterben“
oder
„Ich möchte nicht an Schläuchen hängen“

sind zu unpräzise und daher unbrauchbar.

Beschreiben Sie vielmehr genau das, was Sie wollen.
Sie können beispielsweise auch verfügen, daß prinzipiell ALLE verfügbaren Mittel eingesetzt werden sollen, um Sie am Leben zu erhalten!

Sprechen Sie bei Unklarheiten mit dem Arzt/der Ärztin Ihres Vertrauens. Diese werden Ihnen weiterhelfen.

Sie können Ihre Patientenverfügung frei formulieren, handschriftlich oder in Maschinenschrift. ( ist auch notariell möglich).
Zu Ihrer Erleichterung finden Sie weiter unten ein von uns entwickeltes Formular, das Sie als Anhaltspunkt für Ihre eigene Patientenverfügung benutzen können.

Benennen Sie mindestens eine Person, die für die Berücksichtigung Ihrer Patientenverfügung sorgen soll. Es ist sinnvoll, mit dieser  Vertrauensperson vorher darüber zu sprechen.

Ihre Patientenverfügung versehen Sie mit Ihrer Unterschrift und dem Datum der Abfassung.

Sinnvoll ist es auch, einen Zeugen diese Vorgangs unterschreiben zu lassen. Das kann beispielsweise auch Ihr behandelnder Arzt/Ärztin sein.

Es empfiehlt sich, in jährlichem oder zweijährlichem Abstand Ihre Patientenverfügung erneut mit Datum zu unterschreiben um zu zeigen, daß sich an Ihrem Behandlungswillen nichts geändert hat.

Hat sich Ihr Behandlungswille im Laufe der Zeit geändert, so müssen Sie eine erneute Patientenverfügung abfassen. Gültig ist dann die letzte Fassung.

Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung an einem gut zugänglichen Ort. Es empfiehlt sich, ein Exemplar Ihrer Vertrauensperson, die dann für die Einhaltung Ihrer Willenserklärung benannt wurde, zu überlassen. Auch bei dem Arzt Ihres Vertrauens können Sie ein Exemplar hinterlegen.
Es empfiehlt sich im Falle einer Klinikseinweisung, dem Krankenhaus eine Kopie Ihrer Patientenverfügung zu übergeben.
Auf Ihrem „Darmstädter Kärtchen“ besteht die Möglichkeit, das Vorhandensein einer Patientenverfügung zu merken.

Die Patientenverfügung kommt nur zum Tragen, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Solange Sie in der Lage sind, Ihren aktuellen Willen zu äußern, so hat dieser Rechtsverbindlichkeit.

Wenn Sie sich zum Thema Patientenverfügung weiter informieren möchten, so finden Sie Literaturhinweise unter:

http://www.zme-bochum.de/


Oder:
Patiententestament
Patientenverfügung
Fachhochschulverlag
Kleiststrasse 31
60318 Frankfurt
Telefon: 069 15 33-28 20
Fax: 069 15 33-28 40
ISBN: 3-931297-85-3 (Bestellnummer)  (Preis: Euro  4,50 )


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